|
Samstag International AG<
AGBs
I.
Allgemeines
1.
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige
gesonderte vertragliche
Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers
werden auch durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein
Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung
des
Lieferanten zu Stande.
2. Der
Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä.
Informationen körper-
licher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Preis und Zahlung
1. Die
Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager oder Werk des
Herstellers. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an den
Lieferanten zu leisten,
und
zwar:
30
% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Rechnungsstellung,
60
% bei Meldung zur Versandbereitschaft,
10
% Restbetrag innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Ware.
3. Das
Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht
dem Besteller
nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
4. Der
Lieferant führt für den Besteller ein Konto. Ohne Rücksicht auf den
Entstehungszeitpunkt der
einzelnen Forderungen bringt der Lieferant Zahlungen des Bestellers zunächst
auf Kosten, Zinsen
und
den Teil der Hauptforderung, der nicht durch Eigentumsvorbehalt gesichert
ist und zuletzt auf die
gesicherte Hauptforderung gut. Das gilt auch für Zahlungen, durch die
Wechsel aus bestimmten
Verträgen eingelöst werden.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die
Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre
Einhaltung durch den
Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertrags-
parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der
erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die
Leistung einer
Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt
nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die
Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf
das Lager oder das
Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet
ist.
4.
Werden der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Besteller zu vertreten
hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der
Versandbereitschaft, die durch die
Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist
die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder
sonstige Ereignisse,
die
außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so
verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das
Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der
Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem
Lieferanten die gesamte
Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann
darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils
der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung
hat. Ist dies nicht der Fall, so
hat
der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Das selbe gilt bei
Unvermögen des Lieferanten. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. 2. .
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein
oder ist der
Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,
bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet.
7.
Kommt der Lieferant in Verzug und setzt der Besteller dem Lieferanten unter
Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist
nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach
Abschnitt IX. dieser
Bedingungen.
IV. Gefahrübergang
1. Die
Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager oder
das Werk des
Herstellers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferant noch
andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung
übernommen hat.
2.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem
Lieferanten nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller
über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die
Versicherungen abzuschließen, die
dieser verlangt.
3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der
Lieferant bleibt Eigentümer des Liefergegenstandes bis zu dessen
vollständiger Bezahlung.
2. Im
Übrigen behält sich der Lieferant das Eigentum an den an den Besteller
gelieferten Gegenständen
bis
zur völligen Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des
Lieferanten – bei
Zahlung durch Scheck, Wechsel oder Umkehrwechsel bis zu deren Einlösung –
vor.
3. Für
diese Zeit muss der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten
gegen jegliche
Schäden versichert halten. Der Besteller tritt seine Ansprüche gegen die
Versicherer auf Auszahlung
der
Entschädigungssummen hiermit im Voraus an den Lieferanten ab.
4.
Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen
verbindet, geschieht das,
soweit gesetzlich zulässig, nur zum vorübergehenden Zweck. Verbindet,
verarbeitet oder vermischt
der
Besteller den Liefergegenstand endgültig, erwirbt der Lieferant entsprechend
dem Wert seines
Gegenstandes einschließlich Montagekosten zum Wert des Gesamtobjektes
Miteigentum. Darüber,
wie
auch, dass der Lieferant mittelbaren Mitbesitz erwirbt, sind Lieferant und
Besteller einig.
5. Alle
Zugriffe Dritter auf dem Besteller gehörenden Gegenständen oder an den
Lieferanten
abgetretene Forderungen sind sofort unter Beifügung der Unterlagen
mitzuteilen. Der Besteller trägt
die
Kosten der Abwehr dieser Zugriffe.
6.
Solange der Besteller dem Lieferanten noch etwas schuldet, darf der
Besteller Gegenstände des
Lieferanten nicht weiter veräußern, es sei denn, der Besteller hat diese von
dem Lieferanten zur
Weiterveräußerung in seinem Geschäftsbetrieb erworben. Im letzteren Fall
muss der Besteller dem
Lieferanten das Eigentum seinem Käufer gegenüber bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises
an
den Lieferanten vorbehalten.
7. Alle
Forderungen aus dem Weiterverkauf, auch aus Wechseln und Schecks, sind mit
dem
Weiterverkauf an den Lieferanten abgetreten. Lieferant und Besteller sind
sich einig, dass Besteller
von
seinem Käufer begebene Wechsel bzw. Schecks Eigentum des Lieferanten sind
und der Besteller
diese leihweise für den Lieferanten besitzt. Bis zur Tilgung aller
Forderungen des Lieferanten sind
vereinnahmte Gelder aus Weiterverkäufen gesondert für den Lieferanten
aufzubewahren und
unverzüglich an den Lieferanten abzuführen.
VI. Sicherheitenfreigabe/Bewertung von
Sicherheiten
1. Der
Lieferant ist schon vor der vollständigen Erfüllung seiner gesicherten
Ansprüche verpflichtet, auf
Verlangen des Bestellers hin Sicherheiten insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert sämtlicher
Sicherheiten 120 % der gesicherten Ansprüche (Deckungsgrenze) nicht nur
vorübergehend
überschreitet. Eine Freigabe kommt nicht in Betracht, sofern die
Sicherheiten nicht in Natur teilbar sind
oder der realisierbare Wert der dabei dem Lieferanten nach einer Freigabe
verbleibenden
Sicherheiten die Deckungsgrenze unterschreiten würden. In diesem Falle ist
der Besteller aber
berechtigt, die Freigabe von Sicherheiten gegen Stellung geringwertigerer,
dem Lieferanten genehmer
Ersatzsicherheiten zu verlangen, sofern der realisierbare Wert aller
Sicherheiten dann noch 120 % der
gesicherten Ansprüche des Lieferanten abdeckt.
2.
Sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die Deckungsgrenze
unterschreitet, hat der Besteller
dem
Lieferanten auf dessen Verlangen hin dem Lieferanten genehme Sicherheiten zu
stellen, die
dazu führen, dass die Deckungsgrenze wieder erreicht wird.
3. Für
die Feststellung des realisierbaren Wertes von Forderungen ist deren
Nennwert, für Gegenstände
der
Nettokaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung eines
Sicherheiten-Abschlages bei
neuen Gegenständen in Höhe von 30 % p. a. und bei gebrauchten Gegenständen
in Höhe von 25 %
p.
a. ab Kauf für jedes angefangene Jahr vom jeweils vorausgegangenen Wert,
maßgebend.
VII. Verwertung von Liefergegenständen bzw.
Sicherheiten
1. Hält
der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein und zahlt er
trotz Setzung einer
Nachfrist von mindestens einer Woche durch den Lieferanten nicht, entfällt
sein Besitzrecht an den
vom
Lieferanten gelieferten Gegenständen ebenso wie an anderen dem Lieferanten
vom Besteller zur
Verfügung gestellten Sicherheiten. Der Besteller ist verpflichtet, die vom
Lieferanten gelieferten
Gegenstände und die anderen dem Lieferanten gestellten Sicherheiten auf
dessen Anforderung hin
an
ihn herauszugeben. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie z.
B. die Kosten
des
Transportes und der Lagerung der Gegenstände in den Geschäftsräumen des
Lieferanten gehen
zu
Lasten des Bestellers.
2. Der
Lieferant ist berechtigt, die nach Ziffer 1. in seinen Besitz gelangten
Liefergegenstände und
Sicherheiten auf Kosten des Bestellers zu verwerten, soweit die Verwertung
zur Abdeckung seiner
Forderungen erforderlich ist.
3. Der
Lieferant wird dem Besteller gegenüber die Verwertung mit einer Frist
schriftlich androhen,
innerhalb der der Besteller die Verwertung durch Zahlung abwenden kann. In
der Androhung wir der
Lieferant dem Besteller den Betrag bezeichnen, wegen dessen die Verwertung
erfolgen soll. Liegen
der
Geschäftsbeziehung beiderseitige Handelsgeschäfte zu Grunde, beträgt die
Frist mindestens
eine Woche, andernfalls mindestens einen Monat. Die Frist beginnt mit Zugang
der Androhung der
Verwertung beim Besteller.
4. Die
Verwertung erfolgt dadurch, dass der Lieferant freihändig verkauft und den
Erlös auf seine
Forderungen verrechnet oder den Gegenstand auf Lager nimmt, wobei der
Lieferant dessen
realisierbaren Wert ermittelt und diesen abzüglich angemessener Demontage-,
Aufarbeitungs- und
sonstiger Kosten auf seine Forderung gut bringt.
VIII. Mängelansprüche
Für
Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss
weiterer
Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX. – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern
oder mangelfrei
zu
ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes
als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten
unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
2. Zur
Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten
die erforderliche Zeit
und
Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die
daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller
das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Lieferanten Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von
den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt
der
Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatz-
stückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus-
und Einbaus sowie
die
Kosten der etwa erforderlichen Bestellung der notwendigen Monteure und
Hilfskräfte ein-
schließlich Fahrkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung
des Lieferanten
eintritt.
4. Der
Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag,
wenn der Lieferant- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –
eine ihm gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich ein Recht zur
Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX. 2. dieser Bedingungen.
5.
Keine Gewähr wird in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch
den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht vom Lieferer zu
verantworten sind.
6.
Lieferung von Gebrauchtmaschinen.
Eine Gewährleistung für Gebrauchtmaschinen wird grundsätzlich nicht
übernommen. Eine Gewähr-
leistung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit vom Überholungsgrad der
Gebrauchtmaschine
vereinbart werden.
7.
Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine
Haftung des Lieferanten für
die
daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des
Lieferers
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8.
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht
zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer
Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr
besteht. Ist dies zu
wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht
möglich, ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch
dem
Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der
Lieferant den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
der betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die
in Abschnitt VIII. 8. genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind
vorbehalten Abschnitt IX 2.
für
den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen
nur, wenn
a) der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang unverzüglich von
geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die
Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 8.
ermöglicht,
c) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen
vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller
den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer
nicht vertragsgemäßen Weise
verändert hat.
IX.
Haftung
1. Wenn
der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten infolge unterlassener
oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen
oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen –
insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen der
Abschnitte VII. und IX. 2. entsprechend.
2. Für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Lieferant – aus
welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetzt
für Personen
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant
auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt
auf
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
X.
Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in
12
Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2. a- e gelten die
gesetzlichen
Fristen.
XI.
Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu
nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine
Nutzung der Software
auf
mehr als einem System ist untersagt.
Der
Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff.
UrhG) verviel-
fältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln.
Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-
Vermerke – nicht zu
entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu
verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich
der Kopien bleiben
dem
Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist
nicht zulässig.
XII.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für
alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt
ausschließlich das für
die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik
Deutschland. Für ausländische Parteien das maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
2.
Gerichtsstand ist das für 65239 Hochheim am Main zuständige Gericht.
Der
Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu
erheben.
3. Die
rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt
die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
Stand:
Oktober 2010
|