Samstag International AG<
AGBs

 
I.        Allgemeines

1.       Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche

          Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch

          Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

          Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung

          des Lieferanten zu Stande.

2.       Der Lieferant behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körper-

          licher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie

          dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II.       Preis und Zahlung

1.       Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager oder Werk des Herstellers. Zu den

          Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.       Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an den Lieferanten zu leisten,

          und zwar:

          30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Rechnungsstellung,

          60 % bei Meldung zur Versandbereitschaft,

          10 % Restbetrag innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Ware.

3.       Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller

          nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.       Der Lieferant führt für den Besteller ein Konto. Ohne Rücksicht auf den Entstehungszeitpunkt der

          einzelnen Forderungen bringt der Lieferant Zahlungen des Bestellers zunächst auf Kosten, Zinsen

          und den Teil der Hauptforderung, der nicht durch Eigentumsvorbehalt gesichert ist und zuletzt auf die

          gesicherte Hauptforderung gut. Das gilt auch für Zahlungen, durch die Wechsel aus bestimmten

          Verträgen eingelöst werden.

III.      Lieferzeit, Lieferverzögerung

1.       Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den

          Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertrags-

          parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der

          erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer

          Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt

          nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

2.       Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.       Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager oder das

          Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.       Werden der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten

          hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die

          Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.       Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse,

          die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die

          Lieferzeit angemessen. Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger

          Umstände baldmöglichst mitteilen.

6.       Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte

          Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom

          Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich

          wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so

          hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Das selbe gilt bei

          Unvermögen des Lieferanten. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. 2. .

          Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der

          Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung

          verpflichtet.

7.       Kommt der Lieferant in Verzug und setzt der Besteller dem Lieferanten unter Berücksichtigung der

          gesetzlichen Ausnahmefälle nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist

          nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

          Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. dieser

          Bedingungen.

IV.     Gefahrübergang

1.       Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager oder das Werk des

          Herstellers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch

          andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

2.       Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht

          zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller

          über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die

          dieser verlangt.

3.       Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V.      Eigentumsvorbehalt

1.       Der Lieferant bleibt Eigentümer des Liefergegenstandes bis zu dessen vollständiger Bezahlung.

2.       Im Übrigen behält sich der Lieferant das Eigentum an den an den Besteller gelieferten Gegenständen

          bis zur völligen Tilgung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Lieferanten – bei

          Zahlung durch Scheck, Wechsel oder Umkehrwechsel bis zu deren Einlösung – vor.

3.       Für diese Zeit muss der Besteller die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten gegen jegliche

          Schäden versichert halten. Der Besteller tritt seine Ansprüche gegen die Versicherer auf Auszahlung

          der Entschädigungssummen hiermit im Voraus an den Lieferanten ab.

4.       Soweit der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbindet, geschieht das,

          soweit gesetzlich zulässig, nur zum vorübergehenden Zweck. Verbindet, verarbeitet oder vermischt

          der Besteller den Liefergegenstand endgültig, erwirbt der Lieferant entsprechend dem Wert seines

          Gegenstandes einschließlich Montagekosten zum Wert des Gesamtobjektes Miteigentum. Darüber,

          wie auch, dass der Lieferant mittelbaren Mitbesitz erwirbt, sind Lieferant und Besteller einig.

5.       Alle Zugriffe Dritter auf dem Besteller gehörenden Gegenständen oder an den Lieferanten

          abgetretene Forderungen sind sofort unter Beifügung der Unterlagen mitzuteilen. Der Besteller trägt

          die Kosten der Abwehr dieser Zugriffe.

6.       Solange der Besteller dem Lieferanten noch etwas schuldet, darf der Besteller Gegenstände des

          Lieferanten nicht weiter veräußern, es sei denn, der Besteller hat diese von dem Lieferanten zur

          Weiterveräußerung in seinem Geschäftsbetrieb erworben. Im letzteren Fall muss der Besteller dem

          Lieferanten das Eigentum seinem Käufer gegenüber bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises

          an den Lieferanten vorbehalten.

7.       Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, auch aus Wechseln und Schecks, sind mit dem

          Weiterverkauf an den Lieferanten abgetreten. Lieferant und Besteller sind sich einig, dass Besteller

          von seinem Käufer begebene Wechsel bzw. Schecks Eigentum des Lieferanten sind und der Besteller

          diese leihweise für den Lieferanten besitzt. Bis zur Tilgung aller Forderungen des Lieferanten sind

          vereinnahmte Gelder aus Weiterverkäufen gesondert für den Lieferanten aufzubewahren und

          unverzüglich an den Lieferanten abzuführen.

VI.     Sicherheitenfreigabe/Bewertung von Sicherheiten

1.       Der Lieferant ist schon vor der vollständigen Erfüllung seiner gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf

          Verlangen des Bestellers hin Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert sämtlicher

          Sicherheiten 120 % der gesicherten Ansprüche (Deckungsgrenze) nicht nur vorübergehend

          überschreitet. Eine Freigabe kommt nicht in Betracht, sofern die Sicherheiten nicht in Natur teilbar sind

          oder der realisierbare Wert der dabei dem Lieferanten nach einer Freigabe verbleibenden

          Sicherheiten die Deckungsgrenze unterschreiten würden. In diesem Falle ist der Besteller aber

          berechtigt, die Freigabe von Sicherheiten gegen Stellung geringwertigerer, dem Lieferanten genehmer

          Ersatzsicherheiten zu verlangen, sofern der realisierbare Wert aller Sicherheiten dann noch 120 % der

          gesicherten Ansprüche des Lieferanten abdeckt.

2.       Sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die Deckungsgrenze unterschreitet, hat der Besteller

          dem Lieferanten auf dessen Verlangen hin dem Lieferanten genehme Sicherheiten zu stellen, die

          dazu führen, dass die Deckungsgrenze wieder erreicht wird.

3.       Für die Feststellung des realisierbaren Wertes von Forderungen ist deren Nennwert, für Gegenstände

          der Nettokaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung eines Sicherheiten-Abschlages bei

          neuen Gegenständen in Höhe von 30 % p. a. und bei gebrauchten Gegenständen in Höhe von 25 %

          p. a. ab Kauf für jedes angefangene Jahr vom jeweils vorausgegangenen Wert, maßgebend.

VII.    Verwertung von Liefergegenständen bzw. Sicherheiten

1.       Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein und zahlt er trotz Setzung einer

          Nachfrist von mindestens einer Woche durch den Lieferanten nicht, entfällt sein Besitzrecht an den

          vom Lieferanten gelieferten Gegenständen ebenso wie an anderen dem Lieferanten vom Besteller zur

          Verfügung gestellten Sicherheiten. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferanten gelieferten

          Gegenstände und die anderen dem Lieferanten gestellten Sicherheiten auf dessen Anforderung hin

          an ihn herauszugeben. Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie z. B. die Kosten

          des Transportes und der Lagerung der Gegenstände in den Geschäftsräumen des Lieferanten gehen

          zu Lasten des Bestellers.

2.       Der Lieferant ist berechtigt, die nach Ziffer 1. in seinen Besitz gelangten Liefergegenstände und

          Sicherheiten auf Kosten des Bestellers zu verwerten, soweit die Verwertung zur Abdeckung seiner

          Forderungen erforderlich ist.

 

3.       Der Lieferant wird dem Besteller gegenüber die Verwertung mit einer Frist schriftlich androhen,

          innerhalb der der Besteller die Verwertung durch Zahlung abwenden kann. In der Androhung wir der

          Lieferant dem Besteller den Betrag bezeichnen, wegen dessen die Verwertung erfolgen soll. Liegen

          der Geschäftsbeziehung beiderseitige Handelsgeschäfte zu Grunde, beträgt die Frist mindestens

          eine Woche, andernfalls mindestens einen Monat. Die Frist beginnt mit Zugang der Androhung der

          Verwertung beim Besteller.

4.       Die Verwertung erfolgt dadurch, dass der Lieferant freihändig verkauft und den Erlös auf seine

          Forderungen verrechnet oder den Gegenstand auf Lager nimmt, wobei der Lieferant dessen

          realisierbaren Wert ermittelt und diesen abzüglich angemessener Demontage-, Aufarbeitungs- und

          sonstiger Kosten auf seine Forderung gut bringt.

VIII.   Mängelansprüche

          Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer

          Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt IX. – Gewähr wie folgt:

          Sachmängel

1.       Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei

          zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft

          herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu

          melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

2.       Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und

          Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit

          und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden

          Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr

          unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller

          das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der

          erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3.       Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt

          der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatz-

          stückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus  sowie

          die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte ein-

          schließlich Fahrkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferanten

          eintritt.

4.       Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

          wenn der Lieferant- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte

          angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos

          verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur

          Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten

          ausgeschlossen.

          Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt IX. 2. dieser Bedingungen.

5.       Keine Gewähr wird in folgenden Fällen übernommen:

          Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch

          den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht

          ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter

          Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu

          verantworten sind.

6.       Lieferung von Gebrauchtmaschinen.

          Eine Gewährleistung für Gebrauchtmaschinen wird grundsätzlich nicht übernommen. Eine Gewähr-

          leistung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit vom Überholungsgrad der Gebrauchtmaschine

          vereinbart werden.

7.       Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für

          die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers

          vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.       Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder

          Urheberrechten im Inland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht

          zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer

          Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu

          wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der

          Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch

          dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferant den

          Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden

          Schutzrechtsinhaber freistellen.

9.       Die in Abschnitt VIII. 8. genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehalten Abschnitt IX 2.

          für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

              a)  der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang unverzüglich von geltend gemachten

                   Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

              b)  der Besteller den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend

                   gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der

                   Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 8. ermöglicht,

              c)  dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen

                   vorbehalten bleiben,

              d)  der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

              e)  die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den

                   Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise

                   verändert hat.

IX.     Haftung

1.       Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten infolge unterlassener oder

          fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen

          oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für

          Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet

          werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der

          Abschnitte VII. und IX. 2. entsprechend.

2.       Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant – aus

          welchen Rechtsgründen auch immer – nur

              a)  bei Vorsatz,

              b)  bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,

              c)  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

              d)  bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

              e)  bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetzt für Personen

                   oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

          Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober

          Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt

          auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden.

          Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X.      Verjährung

          Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in

          12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2. a- e gelten die gesetzlichen

          Fristen.

XI.     Softwarenutzung

          Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht

          eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur

          Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software

          auf mehr als einem System ist untersagt.

          Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) verviel-

          fältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

          Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright- Vermerke – nicht zu

          entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.

          Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben

          dem Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XII.        Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.       Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das für

          die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik

          Deutschland. Für ausländische Parteien das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.  

2.       Gerichtsstand ist das für 65239 Hochheim am Main zuständige Gericht.

          Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3.       Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der

          übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

Stand: Oktober 2010